Satzung
Inhalt
Präambel
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 9 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
D. Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 13 Der Vorstand
F. Sonstige Bestimmungen
§ 14 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Haftung
§ 17 Datenschutz
G. Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung
Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen und Funktionen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit geschlechtsneutral Personen und Funktionsträger angesprochen.
Präambel
Schon das im Jahre 2015 gründete Kuratorium „Centrale Ländliche Vereins-Archiv für den Altkreis Wittlage“ hat mit seinen Mitgliedern umfassend Archivgut gesammelt und aufbereitet.
Dies Kuratorium geht jetzt auf in dem neuen Verein „Centrales Ländliches Vereins-Archiv e.V.“.
Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe und sonstigen Mitarbeiter orientieren sollen:
Altes und jüngeres Kulturgut aus dem hiesigen Raum
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Protokolle, Dokumente jedweder Schriftart, Briefe, Fotografien, Videos, Dateien etc. schriftliche Aufzeichnungen
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Bildmaterialien
-
Gegenstände aus Vergangenheit und Gegenwart von geschichtlicher und kultureller Bedeutung
erfassen, sammeln bzw. kopieren, sicher archivieren, und der Öffentlichkeit durch Ausstellungen/Publikationen zugänglich zu machen, die Allgemeinheit zu interessieren und heranzuführen.
Damit wird auch das Ziel verfolgt, den Vereinen eine latente Aufbewahrungspflicht für die überlassenen Unterlagen zu ersparen.
Der Verein leistet fachliche Unterstützung bei der Einrichtung privater Archive.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der im Jahre 2019 gegründete Verein führt den Namen „Centrales Ländliches Vereins-Archiv“
2) Er hat seinen Sitz in Bad Essen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V“.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
- die Förderung von Kunst und Kultur
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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die Sammlung, Erfassung und Archivierung (physisch und digital) erhaltenswerter Materialien der Vereine und ähnlichen Vereinigungen im ländlichen Raum (vorwiegend aus dem Altkreis Wittlage) sowie in Privathand befindliche Materialien
-
der Öffentlichkeit durch Ausstellungen/Publikationen zugänglich zu machen
-
die Allgemeinheit zu interessieren und heranzuführen.
-
den Vereinen eine latente Aufbewahrungspflicht für die überlassenen Unterlagen zu ersparen
-
fachliche Unterstützung bei der Einrichtung und Betreuung privater Archive.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1)Der Verein besteht aus:
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aktiven Mitgliedern
-
außerordentlichen Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich in der Vereinsarbeit aktiv betätigen.
3)Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1)Die Mitgliedschaft endet
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durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
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durch Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
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durch Tod;
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durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende Kalenderjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3)Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
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grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
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in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
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dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten schadet.
2)Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen wenn eine Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung verabschiedet ist. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.
2) Über Art, Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Dieser ist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung oder der Anschrift mitzuteilen.
4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
7) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
10) Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zweck fördern: Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde“
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1)Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
D. Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung;
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der Vorstand
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitglieder-versammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens
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20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der anwesenden Mitglieder durch Abstimmung verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
12) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
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Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
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Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
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Entlastung des Vorstandes;
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
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Wahl der Kassenprüfer;
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Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
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Beschlussfassung über Anträge.
§ 13 Der Vorstand
1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen (seinem Stellvertreter und dem Kassenwart)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.
5) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so ist für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstands ein Nachfolger zu bestimmen. Für die evtl. verbleibende restliche Wahlperiode wählt die Mitgliederversammlung dann einen Nachfolger.
7) Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Diese gefassten Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 14 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
1) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
2) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
4) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 15 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 16 Haftung
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Für andere Schäden nur soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins bzw. der Beteiligten abgedeckt sind.
§ 17 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Verein einen Datenschutzbeauftragten. Ein Datenschutzbeauftragter ist derzeit aber nicht bestellt, weit weniger als 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.
G. Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unter Wahrung der Ladungsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder entscheidet.
Voraussetzung für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die gleichzeitige Entscheidung über den Verbleib der Archivbestände und des Vereinsvermögens. Dabei ist die Übertragung des Vereinsvermögens gebunden an den Verbleib und die Bewahrung des Archivbestandes.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
Kommunale Gemeinschaft Wittlage e.V.
VR 3280 Osnabrück, Sitz Bad Essen - Wittlage
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion oder Mitgliedschaft mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 18.03.2019 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.